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Steuerbonus für Privatpersonen

Nutzen Sie den staatlichen Steuerbonus für Handwerkerleistungen von bis zu 1200 Euro im Jahr.


Was wird gefördert?

Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Raum- und Fassadengestaltung (Maltechniken, Tapezieren, Fassadenanstrich)
  • Aus-/Umbau der Wohnräume, des Badezimmers, des Dachgeschosses und Kellers
  • Bodenbelagarbeiten (Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Heizkörpern
  • Arbeiten an Dächern, Balkonen, Garagen, Zäunen
  • Wärmedämmung, Trockenbau, Verputzarbeiten
  • Aufwendungen für Wartungsarbeiten (jährliche Kontrolle von Holzbauteilen und Fassaden-Check)

In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, bei Neubaumaßnahmen dagegen nicht. Die Leistung muss im Privathaushalt des Auftraggebers erfolgen. Dabei ist es egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Mietwohnung). Der Betrag kann nur einmal pro Jahr und Haushalt in Anspruch genommen werden.

Wie hoch ist der Steuerbonus?

Der Steuerbonus beträgt maximal 20% von 6000 Euro der Arbeitskosten. Beispiel Berechnung: Streicht ein Maler Ihre Fassade und berechnet dafür an reinen Arbeitskosten 5000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer von derzeit 19%, also 5950 Euro, so können Sie von diesen 5950 Euro 20% direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen, also 1190 Euro.

Wie hoch ist der Steuerbonus?

  • Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
  • Arbeitskosten müssen als separater Betrag auf der Rechnung ausgewiesen sein. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht zu berücksichtigen
  • Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Malerbetriebes überwiesen werden
  • Ein Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstitutes in Form einer Überweisung oder eines Kontoauszuges ist unbedingt erforderlich

Wann gibt es den Steuerbonus?

Im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung wird die Rechnung eingereicht. Der Steuerbonus kann immer erst im darauf folgendem Jahr geltend gemacht werden. Der Betrag wird dann von der Steuerlast direkt abgezogen.

Kein Steuerbonus:

Der Steuerbonus gilt nicht, wenn die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Sollten Sie weitere Fragen zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen haben, sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne

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